Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks

1 Allgemeines

Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnun-gen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen des Zahntechniker-Handwerks unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. Es steht den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu treffen. Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahn-technikers ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftli-chen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzel-ner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

2 Preise

2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der ge-setzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rück-frage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftrag-geber. Änderungen der Preise für gesondert zu berech-nende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u. a.) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.

3 Lieferzeit

Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragsnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

4 Versand

4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5 Haftung

5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Emp-fang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Ar-beitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufü-gen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.
5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6 Arbeitsunterlagen

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unter-lagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

7 Material- und Zubehörteilstellung

Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftrag-nehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenhei-ten aufwendet.

8 Zahlung

8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10-14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 2 BGB), berechnet werden.
8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forde-rungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

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